Gute Nachrichten für Blogger und Webseiten-Betreiber: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass „im Regelfall keine Urheberrechte verletzt werden, wenn Website-Betreiber sogenannte framende Links setzen“. Heißt: Blogger und Webseiten-Betreiber dürfen Videos von YouTube, Vimeo, Facebook und Co. einbetten und müssen im „Refgall“ nichts befürchten. Framing ist erlaubt. Das Setzen eines framenden Links stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.
Der EuGH-Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Bekanntgegeben hat dies heute übrigens die Kanzlei Knies & Albrecht, die das Urteil vor dem EuGH erstritten hat.
Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.
Den Volltext der Entscheidung C-348/13 finden Sie hier.
Und zur Feier des Tages betten wir an dieser Stelle das Video der Kanzlei mit Dr. Bernhard Nies ein.
EuGH C 348/13 – „Framing“: Framende Links keine Urheberrechtsverletzung
(via SpOn)